Satzung des Vereins „Haus der Demokratie Leipzig e.V.“

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Haus der Demokratie Leipzig e.V.“.
  2. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Leipzig, VR-Nr. 1840 als rechtsfähiger Verein eingetragen.
  3. Sitz des Vereins ist 04277 Leipzig, Bernhard-Göring-Str. 152.

§ 2 Vereinszweck

  1. Zweck des Vereins ist
  2. die Förderung von Kunst und Kultur in den Bereichen Musik, Literatur, bildende Kunst und darstellende Kunst,
  3. die Förderung von Volksbildung und Erziehung,
  4. die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege
  5. Dieser Zweck soll insbesondere verwirklicht werden durch
  6. entsprechende Weiterbildungs- und Schulungsveranstaltungen, Vorträge und Diskussionen zur Auseinandersetzung mit Natur und Gesellschaft 
  7. die Organisation und Durchführung von Ausstellungen, Galerien und anderer kultureller Veranstaltungen
  8. die Organisation und Durchführung von Erhaltungsmaßnahmen am denkmalgeschützten historischen Bauwerk „Haus der Demokratie“, insbesondere durch entsprechende Sanierungsmaßnahmen sowie Wiederherstellung zerstörter bzw. beschädigter Gebäudeteile

  Mit diesen Tätigkeiten wollen wir im Sinne des demokratischen Staatswesens tätig sein.

§ 3  Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
  3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Der Vorstand kann über die Erhebung eines Mitgliedsbeitrages beschließen.
  5. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung darüber trifft der Vorstand. Im Übrigen haben die Mitarbeiter und Mitglieder des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind (insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.).

 § 4  Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können juristische und natürliche Personen sein.
  2. Über die Aufnahme von Mitgliedern, die einen schriftlichen Aufnahmeantrag gestellt haben, entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand, die nicht begründet zu werden braucht, steht dem Bewerber die Berufung an die nächste Mitgliederversammlung zu.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Auflösung (bei juristischen Personen), Austritt oder Ausschluss. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand; insbesondere können Mitglieder ausgeschlossen werden, soweit sie sich vereinsschädigend verhalten bzw. dem Vereinszweck grob zuwiderhandeln. Gegen den Beschluss des Vorstands ist die Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung möglich.

§ 5 Organe, Beschlussfassung

  1. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und die Revisionskommission.
  2. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ; sie tritt mindestens einmal im Jahr zusammen.
  3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen. Der Vorstandsvorsitzende hat auf Verlangen von mindestens einem Viertel aller Mitglieder eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen zum Versammlungstermin zu erfolgen.
  4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn auf ordnungsgemäße Einladung mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Falls die Beschlussfähigkeit nicht erreicht wird, ist eine spätere Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Einladungsfrist und die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
  5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Eine Vertretung bei der Ausübung des Stimmrechts ist nicht zulässig. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
  6. Die Mitgliederversammlung wählt einen Vorstand. Der Vorstand besteht aus fünf Personen. Er setzt sich zusammen aus einem Vorsitzenden, zwei Stellvertretern, einem Schatzmeister und einem Beisitzer. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Die Mitgliederversammlung wählt die Vorstandsmitglieder einzeln und kann einzelne Vorstandsmitglieder abwählen.
  7. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und bestimmt aus seiner Mitte den Vorstandsvorsitzenden, die zwei Stellvertreter, den Schatzmeister und die Beisitzer.
  8. Die Revisionskommission besteht aus zwei Personen, die durch Beschluss der Mitgliederversammlung für drei Jahre in Verbindung mit der Vorstandswahl gewählt werden. Sie dürfen nicht zugleich dem Vorstand angehören.
  9. Änderungen der Satzung, die vom Registergericht bzw. Finanzamt gefordert werden und redaktioneller Art sind, können durch Beschluss des Vorstandes vorgenommen werden.

§ 6 Vertretung im Rechtsverkehr

Der Vorsitzende des Vorstands des Vereins und die beiden stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstands des Vereins sind im Rechtsverkehr jeweils einzelvertretungsberechtigt.

§ 7 Auflösung

  1. Satzungsändernde Beschlüsse sowie die Auflösung des Vereins können nur durch die Mehrheit von drei Viertel aller Vereinsmitglieder beschlossen werden.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen der Stadt Leipzig zu mit der Maßgabe, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

Leipzig,  28.01.2010

            Reinhard Lange                                             Rolf Sondershaus

            Vorsitzender                                                   Stellvertreter

Die vorstehende Satzung wurde am 14.01.2010 mit dem Finanzamt abgestimmt und in der Mitgliedervollversammlung am 28.01.2010 beschlossen.

Rolf Schumann

Geschäftsführer